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INFO´s A-Z

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Abrechnung
Die meisten Taxi- und Mietwagenunternehmen haben Verträge mit den Allgemeinen Ortskrankenkassen und den Ersatzkassen und können mit diesen direkt abrechnen. Aber auch mit anderen Trägern gesetzl. Krankenversicherung kann zu
den gleichen Bedingungen direkt abgerechnet werden. Direkt abrechnen kann Taxiunternehmer auch mit den Trägern der > gesetzl. Rentenversicherung und den Trägern der > gesetzl. Unfallversicherung.
Mit privaten Krankenversicherungen ist eine direkte Abrechnung nicht möglich. Der Versicherte muss hier in Vorleistung treten.

Ambulante Behandlungen
Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen nur bei Tumorpatienten, wenn durch eine Chemo-oder Strahlentherapie ein stationärer Klinikaufenthalt vermieden werden kann. Dies gilt auch für ambulante
Dialysebehandlungen. Die Fahrten müssen vorher genehmigt werden. Der Eigenanteil der Patienten beträgt in diesen Fällen 5-10 € je Fahrt.

Ambulante Operationen
Kann durch eine ambulante Operation in einer Arztpraxis oder in einem Krankenhaus ein ansonsten notwendiger stationärer Klinikaufenthalt vermieden oder verkürzt werden, übernimmt die Krankenkasse die Fahrtkosten. Bei
ambulanten Operationen werden auch die Fahrten zur Operationsvorbereitung (max. eine Woche vorher) und zur Nachsorge (max. zwei Wochen danach) bezahlt.
Der Eigenanteil des Patienten beträgt in diesen Fällen jeweils 5-10 € bei der ersten und bei der letzten Fahrt.

Ambulante Untersuchungen
Fahrten zu Arztpraxen und ambulanten Untersuchungen in Kliniken werden nur nach Genehmigung übernommen.
Voraussetzung für eine Genehmigung der Kasse ist in der Regel die Einstufung in der Pflegeversicherung mit Pflegestufe 2/3 oder ein Schwerbehindertenausweis mit
den Vermerken aG, H oder Bl.
Der Eigenanteil des Patienten beträgt 5-10 € je Fahrt.
Ist eine Berufsgenossenschaft Kostenträger, werden mit ärztlicher Verordnung auch Fahrtkosten zu ambulanten Untersuchungen und Behandlungen ohne Genehmigung und Eigenanteil übernommen.

Anschlussheilbehandlung (AHB)
Wird der Patient im Anschluss an einen Klinikaufenthalt durch einen Klinikarzt zu einer Anschlussheilbehandlung geschickt und eine Krankenfahrt verordnet, übernimmt bei Berufstätigen in der Regel der Rentenversicherungsträger
die Fahrtkosten (BfA oder LVA). Nur bei Rentnern ist die jeweilige Krankenkasse der Kostenträger.
Bei Tumorpatienten (auch Rentnern) tritt bei AHB im Zusammenhang mit der Tumorerkrankung grundsätzlich der Rentenversicherungsträger als Kostenträge ein.

Arbeitsunfall
Nach einem Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch die Kosten für die Krankenbeförderung. Grundsätzlich müssen in diesen Fällen keine Eigenanteile bezahlt werden. Bezahlt werden auch Fahrten zu Folgebehandlungen wie Krankengymnastik oder Bewegungstherapie. Eine Verordnung zur Krankenbeförderung muss jedoch von einem Arzt ausgestellt und unterschrieben sein.

Arztwahl
Ambulante Fahrtkosten werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nur im Nahbereich übernommen, da von einer sichergestellten medizinischen Versorgung vor Ort ausgegangen wird. Fahrten zu stationären Aufenthalten werden nur in die nächstmögliche medizinisch notwendige Klinik übernommen.
„Unsere Sozialversicherung sichert den Patienten die freie Arztwahl zu, die dabei anfallenden Mehrkosten, z.B. Transportkosten, müssen die Patienten als Versicherte in der Regel jedoch selbst tragen.“

Befreiungsausweis der Krankenkasse
Berechtigt das Krankenkassenmitglied mit einer entsprechenden Verordnung einer Krankenbeförderung und Genehmigung der Krankenkasse (bei ambulanten Fahrten) ohne Zuzahlungen ein Taxi zu benutzen. Der Befreiungsausweis wird befristet bis Jahresende ausgestellt, wenn der Patient seine Zuzahlungsgrenze (1% bzw. 2% des Jahreseinkommens) erreicht hat.
Die Kostenbefreiung gilt auch für die > mitversicherten Familienangehörigen, welche in der Regel dann einen eigenen Befreiungsausweis erhalten.

Dialysepatienten
Patienten, die regelmäßig (meist dreimal wöchentlich) auf Grund einer chronischen oder akuten Nierenerkrankung auf eine künstliche Niere angewiesen sind. Die Dialysebehandlung gilt als ambulante Behandlung. Fahrten zur Dialyse werden von den Krankenkassen nach Genehmigung übernommen. Zuzahlungen in Höhe von 5-10 € pro Fahrt müssen jedoch solange gezahlt werden, bis die Höchstgrenze
der Zuzahlung (in der Regel 1% vom Bruttojahreseinkommen bei chronisch Erkrankten) erreicht wurde. Danach erhält der Patient auf Antrag einen Befreiungsausweis und ist für den Rest des Kalenderjahres zuzahlungsfrei.

Eigenanteil des Versicherten
Bei Einweisungen und Entlassungen im Zusammenhang mit einem
Klinikaufenthalt und bei genehmigten ambulanten Fahrten muss der Patient einen Eigenanteil von 10% des Fahrpreises, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 € je
Fahrt dem Taxifahrer direkt bezahlen.
Bei Fahrten zu ambulanten Operationen, durch welche ein stationärer Aufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann bzw. zu OP-Vorbereitung und OP-Nachsorge sind bei der ersten und der letzten Fahrt 5-10 € zu bezahlen.
Ähnlich verhält es sich bei teilstationären Behandlungen.
Bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen (Chemo-, Strahlen- und Dialysebehandlungen) nach vorheriger Genehmigung beträgt die Zuzahlung zwischen 5 € und 10 €.
Die Hinfahrt zu einer AHB /Anschlußheilbehandlung) nach einem Krankenhausaufenthalt ist z.B. bei der AOK eigenanteilfrei, nicht aber die Rückfahrt.
Ist eine Berufsgenossenschaft Kostenträger, wird grundsätzlich kein Eigenanteil verlangt.
Auch Fahrten zu konsiliarärztlichen Untersuchungen werden von der Klinik ohne Eigenanteil übernommen, in welcher der Patient stationär aufgenommen ist.
Ausnahmen kann es hier bei REHA-/bzw. AHB-Aufenthalten geben.

Einweisungsfahrt (stationärer Aufenthalt)
Bei der Einweisung in eine Klinik zum stationärem Aufenthalt werden von der zuständigen Krankenkasse die Fahrtkosten übernommen, wenn eine, vom einem Arzt ausgestellte und unterschriebene Verordnung vorliegt. Der Patient bezahlt dem Taxifahrer einen Eigenanteil in Höhe von 10% des Fahrpreises, mind. jedoch 5 € und max. 10 €.
Fahrten zu stationären Aufenthalten werden nur in die nächstmögliche medizinisch notwendige Klinik übernommen.

Entlassungsfahrt
Bei der Entlassung aus einer Klinik nach stationärem Aufenthalt werden von der zuständigen Krankenkasse die Fahrtkosten übernommen, wenn eine, vom einem Arzt ausgestellte und unterschriebene Verordnung vorliegt.
Der Patient bezahlt dem Taxifahrer einen Eigenanteil in Höhe von 10% des Fahrpreises, mind.jedoch 5 € und max.10 €.

Kinder
Mitversicherte Kinder haben stets den gleichen Status wie der erziehungsberechtigte Versicherte. Ist der Versicherte zuzahlungsfrei, gilt dies ebenso für die Kinder. Sie sind zwar bei Medikamenten grundsätzlich zuzahlungsfrei, nicht
jedoch bei Fahrtkosten.

Konsiliarärztliche Untersuchung
Wird ein Patient während eines stationären Klinikaufenthaltes durch einen niedergelassenen Facharzt oder einen Arzt eines anderen Krankenhauses mitbehandelt, spricht man von einer konsiliarärztlichen Untersuchung bzw.
Behandlung. Die Fahrtkosten zum Konsiliararzt trägt die Klinik, in welcher der Patient stationär aufgenommen ist.
Zuzahlungen durch den Patienten sind nicht zu leisten.
Patienten einer Kur- oder Reha-Klinik (auch AHB-Patienten) fallen nicht automatisch unter diese Regelung.
Im Einzelfall kann die Reha-Klinik die Kosten zwar übernehmen. Als Kostenträger kommen aber ebenso der Rentenversicherungsträger (BfA/LVA) wie auch die
Krankenkasse oder der Patient selber in Frage.
Wird der Patient nicht wegen der den Krankenhausaufenthalt verursachenden, sondern wegen einer anderen Erkrankung weiterbehandelt, spricht man von einer interkurrenten Behandlung.Für die Fahrtkosten kommt die Klinik dann nur in Ausnahmefällen auf.

Krankenfahrten (Definition)
Unter Krankenfahrten versteht man die sitzende Beförderung von Patienten mit einem PKW (Taxi oder Mietwagen). Die Beförderung mit einem Krankentransportwagen (KTW) oder mit einem Rettungstransportwagen (RTW) wird dagegen als Krankentransport bezeichnet.

Krankentransport
Patientenfahrten, bei denen eine besondere fachliche Betreuung oder der Einsatz der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagen notwendig bzw. zu erwarten sind.

Kurfahrten
Als Kostenträger kommen neben den gesetzlichen Krankenkassen auch dieRentenversicherungsträger in Frage.

Kurzzeitpflege
Fahrtkosten im Zusammenhang mit Leistungen der Kurzzeitpflege werden grundsätzlich nicht von den Krankenkassen übernommen.

KVB (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten)
Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV). Mit dieser Krankenversicherung können die Leistungserbringer
nicht direkt abrechnen; hier muss der Versicherte, wie bei anderen privaten Krankenversicherungen, gegen Rechnung oder Quittung in Vorleistung treten.

Mitversicherte Familienangehörige
Ist der Versicherte von Zuzahlungen bei Fahrkosten vollständig oder teilweise befreit, so gilt dies ebenfalls für die bei ihm mitversicherten Personen (Ehefrau, Ehemann, Kinder).
Diese benötigen eigene Befreiungsausweise.

Pflegestufe
Wenn die Beförderung aufgrund einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität des Patienten medizinisch zwingend notwendig ist, werden durch die Krankenkassen verordnete ambulante Krankenfahrten genehmigt. Diese
Voraussetzungen erfüllt regelmäßig, wer einen Einstufungsbescheid der Pflegestufe 2 oder 3 vorweist. Patienten, die keinen entsprechenden Nachweis besitzen, aber eine vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität ausweisen und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen, können ebenfalls eine Verordnung erhalten und genehmigt bekommen.

Post-Beamtenkrankenkasse
Es gibt innerhalb der Post-Beamtenkrankenkasse zwei Versichertengruppen:

A: Abrechnung direkt mit dem Leistungserbringer möglich; Bedingungen ähnlich der gesetzlichen Krankenkasse (Ausnahme: Zuzahlung auch bei Verlegungsfahrten)

B: Nur gegen Rechnung oder Quittung ! Patient muss in Vorleistung treten.

Schwerbehindertenausweis
Wenn die Beförderung aufgrund einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität des Patienten medizinisch zwingend notwendig ist, werden durch die Krankenkassen verordnete ambulante Krankenfahrten genehmigt. Diese
Voraussetzungen erfüllt regelmäßig, wer einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind) oder H
(hilflos/hilfsbedürftig) vorweist.
Patienten, die keinen entsprechenden Nachweis besitzen, aber eine vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität aufweisen und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen, können ebenfalls eine Verordnung erhalten und Fahrten genehmigt bekommen.

Serienfahrten
Serienfahrten müssen vor Beginn der Fahrten durch die Krankenkassen genehmigt werden.
Serienfahrten sind z.B. Fahrten zur Dialyse, zur Strahlenbehandlung oder einer teilstationären Behandlung.

Taxischein / Transportschein
Umgangssprachlich für die Verordnung einer Krankenbeförderung.

Teilstationäre Behandlungen
Unterziehen sich Patienten einer teilstationären Behandlung, d.h. sie schlafen zu Hause oder sind nur nachts in der Klinik untergebracht, werden die Fahrtkosten
nach Genehmigung durch den Kostenträger in voller Höhe übernommen. Der Patient bezahlt jedoch bei der ersten und bei der letzten Fahrt jeweils 5-10 €.

Tumorpatienten
Serienfahrten zur Bestrahlung werden von der zuständigen Krankenkasse übernommen, da durch sie in der Regel ein stationärer Klinikaufenthalt vermieden wird. Es sind Zuzahlungen in Höhe von 5-10 € je Fahrt zu leisten.
- Kurfahrten und Fahrten zur AHB /Anschlußheilbehandlung bei Rentnern werden vom jeweiligen Rentenversicherungsträger bezahlt. Vermehrt treten durch vertragliche Regelungen die REHA-Kliniken selbst als Kostenträger auf.

Verlegungsfahrt
Wird ein Patient von einer Klinik in eine andere Klinik verlegt, werden die Fahrtkosten ohne Eigenanteil vom zuständigen Kostenträger (Krankenkasse) übernommen (Ausnahme Post Beamten Krankenkasse TypA - Zuzahlung 5-10 €). Der Eigenanteil in Höhe von derzeit 5-10 € ist nur bei der Einweisung in die Primärklinik und bei der Schlussentlassung zu bezahlen.

Verordnung einer Krankenbeförderung
Formular, welches nur von Ärzten unterschrieben, für den
Beförderungsunternehmer Gültigkeit besitzt.
s. auch: Taxischein / Transportschein: umgangssprachlich für die Verordnung einer Krankenbeförderung.

Zuzahlungen des Versicherten
Jedem Patienten wird für Zuzahlungen jährlich nur ein bestimmter Höchstbetrag zugemutet. Die Kosten für Zuzahlungen zu Arznei-, Verband-, und Heilmitteln sowie
Fahrtkosten werden zusammengerechnet. Hat der Versicherte 2% des Bruttoeinkommens zugezahlt, erhält er auf Antrag einen Befreiungsausweis..
Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind (chronische Erkrankungen), können schon nach Zahlung von 1% des Bruttoeinkommens befreit
werden.



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